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Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
- er muß den Schaden dem Versicherer unverzüglich (innerhalb einer Woche) anzeigen
- er muß Schäden durch Brand, Explosion, Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Raub der zuständigen Polizeidienststelle melden
- er muß der zuständigen Polizeidienststelle eine Aufstellung über abhandengekommene Sachen einreichen
- er muß abhandengekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden sprren lassen sowie für abhandengekommene Wertpapiere das Aufgebotsverfahren einleiten
- er muß den Schaden nach Möglichkeit abwenden oder mindern
- er muß dem Versicherer bei der Schadensuntersuchung unterstützen und auf Verlangen schriftlich Auskünfte erteilen und Belege beibringen
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